Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG

§ 109 Zuerkennung

Stand: 01.01.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/109#abs-1 (1) Für die Zuerkennung der Förderhilfen gilt § 73 Absatz 1 und 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/109#abs-2 (2) Der Zuerkennungsbescheid ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass

1.
die zulässige Beihilfehöchstintensität gemäß § 47 eingehalten wird und
2.
beim Verleih eines Films, der die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt, eine angemessene Anzahl von Filmkopien in Orten oder räumlich selbstständigen Ortsteilen mit in der Regel bis zu 20 000 Einwohnern eingesetzt wird.

Die Filmförderungsanstalt bestimmt durch Richtlinie gemäß § 11, wann eine angemessene Anzahl von Filmkopien im Sinne von Satz 1 Nummer 2 vorliegt. Die antragstellende Person kann die Erfüllung der Auflagen nach Satz 1 bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

§ 108 § 110